Ombudsperson von compentum als interne Meldestelle
Minimieren Sie Ihre Kosten und Risiken durch unsere fachlich versierten Mitarbeiter. Wir bilden für Sie die interne Meldestelle extern ab.
Was unsere Ombudspersonen für Sie leisten
Profitieren Sie von der besonderen Vertrauensposition und der Expertise der für uns tätigen Rechtsanwälte in der Compliance-, Datenschutz- und IT-Beratung.
Eigenschaften und Funktion
- Schnittstelle zwischen Unternehmen und hinweisgebenden Personen
- Gewährleistung der Vertraulichkeit
- Möglichkeit der anonymen Kommunikation
Der compentum Ombuds-Service schafft Vertrauen für hinweisgebende Personen und kann Ihr Unternehmen dabei unterstützen, Compliance einzuhalten.
Darum ist eine externe Ombudsperson für Sie von Vorteil
Mit dem Einsatz unseres Ombuds-Services schaffen Sie eine Anlaufstelle für Ihre Mitarbeiter und sparen dabei Kosten und Ressourcen für die Bereitstellung einer intern beauftragen Person.
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Kostenminimierung
- Schonen Sie Ihre personellen Ressourcen
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Keine Abwesenheitsvertretung erforderlich
- compentum ist 24/7/365 erreichbar
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Erstbewertung
- Wir übernehmen die Stichhaltigkeitsprüfung einer Meldung für Sie, führen das Verfahren und unterstützen bei den Folgemaßnahmen
Interne Meldestelle
Interne Meldestellen werden zur internen Abgabe von Meldungen von Beschäftigten eingerichtet und betrieben. Der Kreis der Meldeberechtigten kann erweitert werden. Wer mindestens 50 Personen beschäftigt, ist zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, die auch extern betrieben werden kann – es bleibt dann trotzdem eine „interne Meldestelle“. Gegenstück ist die externe Meldestelle, die z.B. beim Bundesamt der Justiz eingerichtet ist. Die interne Meldestelle ist für das Betreiben der Meldekanäle zuständig, führt das Verfahren (ab Eingang der Meldung) und ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen von der Einstellung des Verfahrens über interne Untersuchungen und der Abgabe an eine andere Stelle oder Behörde.
Die Person oder die Arbeitseinheit (zwei oder mehr Personen sind eine „Arbeitseinheit“), die die interne Meldestelle abbilden, muss unabhängig sein, darf also keinen Weisungen unterliegen. Zudem muss die Meldestelle über die notwendige Fachkunde verfügen. Dies setzt neben vertieften Kenntnissen der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) auch juristische Kenntnisse voraus. Denn eine wesentlich zu klärende Frage ist, ob die jeweilige Meldung einer hinweisgebenden Personen vom sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG erfasst wird. Welche Rechtsgebiete erfasst sind, ist in § 2 HinSchG wenig benutzerfreundlich und eher intransparent geregelt. Hinzu kommt, dass die Einordnung des Einzelfalls, z.B. ob der gemeldete Sachverhalt potentiell eine vom Anwendungsbereich erfasste Straftat darstellt, in der Regel nicht trivial ist.