Non-Profit-Organisationen

Stellen Sie Ihren Mitgliedern einen vertraulichen Meldekanal zur Verfügung, um Hinweise von Regelverstößen sicher, anonym und gesetzeskonform zu melden.

Die aktuelle Situation

Bisher waren vor allem Unternehmen der Finanzbranche dazu verpflichtet, einen Meldekanal für Hinweisgeber einzurichten. Eine gesetzliche Pflicht gab es nicht. Mit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wird sich dies ändern und gilt branchenübergreifend für alle Unternehmen.

Auch Vereine, Kirchen, gemeinnützige Organisationen und sonstige Non-Profit-Organisationen (NPO) unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems.

So sind nun auch NPOs zur Einführung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet und unterliegen denselben Auflagen wie Unternehmen.

Einführung eines digitalen Hinweisgebersystems

Ein weiterer wichtiger Faktor ist der Schutz Ihrer Organisation und Ihren Mitgliedern. Mit compentum gelingt Ihnen die Einführung eines digitalen Hinweisgebersystems auf einfache Art und Weise und schützt dabei Ihre Mitglieder vor Benachteiligungen und Repressalien.


Die Richtlinie

Non-Profit-Organisationen müssen den Schutz von Hinweisgebern sicherstellen und sind daher verpflichtet geeignete Meldekanäle bereitzustellen. Denn mit der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes sind Hinweisgeber, die Missstände in Ihrem Arbeitsumfeld melden, künftig geschützt. Sollte bei öffentlicher Bekanntmachung eines Misstandes, kein interner Meldekanal vorhanden sein, drohen Strafen sowie ein erheblicher Schaden Ihrer Reputation.

Was gilt es zu beachten?

Übergangsphase

Für Unternehmen von 50 bis 249 Mitarbeitern gilt eine verlängerte Frist bis zum 17. Dezember 2023.

Was bereits gilt

Hinweisgeber können sich bereits jetzt auf die EU-Whistleblower-Richtlinie berufen.

Hinweisgebersystem

Mit einem Hinweisgebersystem können Sie bewussten Falschmeldungen vorbeugen und innerhalb des Unternehmens für mehr Transparenz sorgen.

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