Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt wie ein Meldekanal für eine interne Meldestelle auszusehen hat. In §16 Abs. 3 sagt aus:
Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich seincompentum bietet Hinweisgebern die Möglichkeit der Sprachaufzeichnung. So können Meldungen direkt im Browser aufgenommen und eingereicht werden.
Aufnahmefunktion
Um eine Sprachaufzeichnung zu starten, muss lediglich auf das Mikrofon-Symbol geklickt werden. Der Timer beginnt zu zählen und signalisiert den Beginn einer Aufzeichnung. Jede Aufzeichnung ist auf 2 Minuten limitiert. Es können jedoch mehrere einzelne Aufzeichnungen eingereicht werden.
Hintergrund ist es, den Arbeitsaufwand einer Ombudsperson gering zu halten und die Arbeit zu vereinfachen. Denn es ist leichter mehrere kurze Nachrichten abzuhören und einzuordnen als eine sehr Lange.
Nachdem ein Hinweisgeber die Aufzeichnung gestoppt hat, erscheint ein neuer Eintrag in der Liste der Sprachaufzeichnungen. Mittels Klick auf die Aufnahme kann man diese auswählen und abspielen. Über das Mülltonnen-Symbol lässt sich eine Aufzeichnung löschen.
Barrierefreiheit
Alle Steuerelemente können über die Tastatur navigiert und betätigt werden. Für Screenreader sind die jeweiligen ARIA-Rollen zugeordnet um eine möglichst hohe Barrierefreiheit zu erreichen.
Sicherheit
Wie auch der Inhalt einer textlichen Meldung werden die Audio Aufzeichnungen Ende-zu-Ende Verschlüsselt und können somit nur vom Hinweisgeber und den Ombudspersonen gelesen werden.